Die SCHUFA ist eine deutschlandweit organisierte Auskunftei, die Informationen über die Kreditwürdigkeit von Personen und Unternehmen sammelt. Aktuell befinden sich Informationen zu rund 68 Millionen natürlichen Personen in der Datenbank – darunter auch viele der gefürchteten „negativen SCHUFA-Einträge“. Solche negativen Einträge machen es schwieriger, einen Kredit zu bekommen, oder verschlechtern die angebotenen Konditionen. Deshalb kann es vor der Anfrage sinnvoll sein, Einträge löschen zu lassen. Aber welche Löschfristen gelten dafür?
Die Fristen, nach denen SCHUFA-Einträge gelöscht werden, sind von der Art des Eintrags abhängig. Wichtig zu wissen: Nicht jeder SCHUFA-Eintrag ist negativ. Wer einen Kredit aufnimmt und alle Raten pünktlich bezahlt, wird von der SCHUFA sogar positiv bewertet – schließlich erscheint die Person als zuverlässiger Kreditnehmer. Allerdings dürfen auch sogenannte „Zahlungsstörungen“ gemeldet werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die SCHUFA muss sich bei der Speicherung von Daten an die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) halten. Diese schreibt allerdings nicht exakt vor, wie lange die Daten gespeichert werden dürfen. Deshalb haben die verschiedenen Auskunfteien in Deutschland, darunter auch die SCHUFA (die bei Weitem die größte ist), sich zusammengeschlossen, um gemeinsame Regeln für die Löschfristen festzulegen.
Wenn ein Vertrag ohne „Störung“ beendet wird, er also ausläuft, ohne dass es Zahlungsauffälligkeiten gab, wird die Information über diesen Vertrag sofort gelöscht. „Sofort“ bedeutet in diesem Fall: sobald das Unternehmen, mit dem der Vertrag geschlossen wurde, die SCHUFA über das Auslaufen des Vertrags informiert. Das gilt zum Beispiel für Verträge für:
- Girokonten
- Kreditkarten
- Telekommunikationsverträge
Auch fehlerhafte Einträge können sofort gelöscht werden – es gibt hier keine Löschfristen, unabhängig davon, um welchen Vertrag es geht. Voraussetzung ist aber, dass das Unternehmen, mit dem der Vertrag bestanden hat, der SCHUFA diese Information zukommen lässt. Wenn Sie also einen fehlerhaften Eintrag vermuten, müssen Sie der SCHUFA das mitteilen. Sie wendet sich dann an das Unternehmen und holt dort eine Auskunft ein. Bestätigt sich die Vermutung, wird der negative SCHUFA-Eintrag sofort entfernt.
Für Kreditanfragen ist eine Löschung nach 12 Monaten vorgesehen. Das ist wichtig zu wissen, denn es bedeutet, dass jede Kreditanfrage sich auf den SCHUFA-Score auswirkt. Es ist daher besser, immer nur sogenannte „Konditionsanfragen“ zu stellen, wenn es darum geht, Kredite zu vergleichen. Die Bank oder der Kreditanbieter sendet Ihnen dann Informationen über den gewünschten Kredit zu, aber es kommt noch kein Angebot zustande. Die Anfrage wird deshalb nicht an die SCHUFA gemeldet und taucht somit auch nicht als SCHUFA-Eintrag auf.
Für nahezu alle anderen Fälle gelten Löschfristen von drei Jahren. Auch hier sind die Einträge unterschiedlich zu bewerten. Zum Beispiel wird die Informationen über einen Kredit, der ohne Zahlungsstörungen abbezahlt wurde, genau drei Jahre nach Zahlung der letzten Rate gelöscht. Dabei nutzt die SCHUFA selbst den Begriff „tagesaktuell“.
Dazu ein Beispiel:
Frau Müller nimmt einen Kredit über 10.000 € mit einer Laufzeit von drei Jahren auf. Die SCHUFA wird darüber informiert und der Kredit taucht als SCHUFA-Eintrag auf. Am 31.07.2022 zahlt sie die letzte Rate zurück. Die SCHUFA löscht den Eintrag nach Ablauf der Löschfrist, also genau am 01.08.2025 – unabhängig davon, wann das Kreditinstitut die SCHUFA informiert hat. Auch hier lohnt es sich, auf mögliche Fehler zu prüfen: Ist die Löschung nach einer Frist von drei Jahren immer noch nicht erfolgt? Dann kann der Eintrag sofort gelöscht werden.
Und wie sieht es mit nicht „störungsfreien“ Krediten aus? Auch sie gehören in diese Kategorie. Die negativen Einträge werden aber erst gelöscht, wenn die Schulden vollständig bezahlt wurden – und die dreijährige Löschfrist beginnt erst am Ende des entsprechenden Jahres überhaupt zu laufen. Beispiel:
Herr Müller bezahlt nach Mahnung und SCHUFA-Eintrag einen Kredit am 31.07.2022 vollständig ab. Die Frist für die Löschung beginnt am 31.12.2022 zu laufen, sodass der negative SCHUFA-Eintrag am 01.01.2026 vollständig gelöscht wird. Allerdings erfährt die SCHUFA zumindest, dass die Zahlung erledigt wurde, sodass der SCHUFA-Score sich insgesamt trotzdem wieder positiv entwickeln kann.
Weitere SCHUFA-Einträge, die nach einer Frist von drei Jahren gelöscht werden, sind:
- Daten aus Schuldnerverzeichnissen, wobei eine vorzeitige Löschung möglich ist, wenn das zentrale Vollstreckungsgericht die Löschung nachweist
- abgewiesene Insolvenzverfahren (taggenau nach drei Jahren)
- beendete Insolvenzverfahren (taggenau drei Jahre nach der Beendigung)
Hinweis: Eine Verbraucherinsolvenz, deren Verfahren vor dem 17.12.2019 eingeleitet wurde, kann bis zu sechs Jahre dauern – somit kann der SCHUFA-Eintrag also insgesamt über eine sehr lange Zeit bestehen. Eine Privatinsolvenz ist somit für die Beantragung eines Kredits sehr ungünstig und eine sehr langwierige Einschränkung.
Die SCHUFA selbst gibt auf ihrer Website an, alle Informationen sorgfältig zu prüfen und deren Qualität stetig zu verbessern. Auch werden Stichproben durchgeführt, um sicherzustellen, dass die angeschlossenen Unternehmen Datenschutzrichtlinien und Meldepflichten einhalten. Dennoch kann es zu fehlerhaften Einträgen kommen, welche die Aufnahme eines Kredits behindern. Dann ist es sinnvoll, eine vorzeitige Löschung anzustreben. Folgende SCHUFA-Einträge können betroffene Personen vorzeitig löschen lassen:
Übrigens: Der SCHUFA-Basisscore, der zur persönlichen Selbstauskunft dient, wird nur einmal im Quartal aktualisiert. Es dauert also etwas, bis die Löschung eines Eintrags sich darauf auswirkt. Der SCHUFA-Orientierungswert und die Branchen-Scores, die für eine Kreditanfrage relevant sind, werden jedoch tagesaktuell gehalten. Wenn Sie also eine Bonitätsauskunft für Dritte anfordern, wird eine eventuelle vorzeitige Löschung sofort berücksichtigt.