Hinweise zum Ausschluss für bereits bestehende Erkrankungen

Der Versicherer gewährt den Versicherungsschutz ohne die Durchführung einer Gesundheitsprüfung. Es werden auch keine bestehenden Erkrankungen abgefragt.

Stattdessen besteht jedoch ein zeitlich begrenzter Deckungsausschluss für Versicherungsfälle, die in den ersten 24 Monaten nach Abgabe der Beitrittserklärung zum Versicherungsschutz wegen einer der nachgenannten Erkrankungen eintreten, wenn Ihnen die eigene Erkrankung bei Abgabe der Beitrittserklärung bekannt ist und Sie deshalb in den letzten 12 Monaten ärztlich behandelt wurden.

Hierzu gehören bestimmte Erkrankungen des Herzens bzw. des Kreislauf- und Gefäßsystems, des Gehirns, des Stoffwechselkreislaufs, der Verdauungsorgane, der Lunge bzw. der Atemwege, der Wirbelsäule, Gelenke und Knochen oder des Muskel-Skelett-Systems, neurologische Erkrankungen, HIV-Infektionen/Aids, Hepatitis, Borreliose, Nierenversagen und Niereninsuffizienz, Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenabhängigkeit sowie jegliche Krebserkrankungen und jegliche psychische Erkrankungen.

Eine vollständige und ausführlichere Aufzählung können Sie Teil A. § 6 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Restschuldversicherung entnehmen.